Artikel 22 VO (EG) 2008/800

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

(1) Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die Beihilfeintensität darf 45 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(3) Beihilfefähig sind die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

(4) Ein neuer Kraft-Wärme-Kopplung-Block muss insgesamt weniger Primärenergie verbrauchen als eine getrennte Erzeugung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG und der Entscheidung 2007/74/EG. Die Verbesserung eines vorhandenen Kraft-Wärme-Kopplung-Blocks oder die Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in einen Kraft-Wärme-Kopplung-Block muss führt im Vergleich zur Ausgangssituation zu Primärenergieeinsparungen führen.

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