Artikel 21 VO (EG) 2008/800
Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen
(1) Umweltschutzbeihilfen für Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, Energie zu sparen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie:
- a)
- entweder die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels; oder
- b)
- die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels erfüllen.
(2) Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(3) Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind.
Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 berechnet.
Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei KMU in den ersten drei Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, nicht berücksichtigt. Bei Großunternehmen kann dieser Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre der Investition verkürzt werden, wenn der Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als drei Jahre beträgt.
Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten muss von einem externen Rechnungsprüfer bestätigt werden.
(4) Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 20 % der beihilfefähigen Kosten.
Die Beihilfeintensität kann jedoch bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(5) Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.
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