Artikel 20 VO (EG) 2008/800

KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

(1) Beihilfen für KMU zur Einhaltung neuer, noch nicht in Kraft getretener Gemeinschaftsnormen, die einen besseren Umweltschutz gewährleisten, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die Gemeinschaftsnormen wurden bereits erlassen, und die Investition wird spätestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen.

(3) Die Beihilfehöchstintensität beträgt 15 % der beihilfefähigen Kosten für kleine Unternehmen und 10 % der beihilfefähigen Kosten für mittlere Unternehmen, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird, und 10 % für kleine Unternehmen, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird.

(4) Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus im Vergleich zu dem Umweltschutzniveau erforderlich sind, das vor Inkrafttreten der betreffenden Gemeinschaftsnormen verbindlich war.

Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

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