Artikel 19 VO (EG) 2008/800

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird

(1) Investitionsbeihilfen für den Ankauf von neuen Transportfahrzeugen, die im Verkehrssektor tätige Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die geförderte Investition muss die Voraussetzung des Artikels 18 Absatz 2 erfüllen.

(3) Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt, die angenommenen Gemeinschaftsnormen entsprechen, sind freigestellt, wenn die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten dieser Normen angeschafft werden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten.

(4) Beihilfen für die Nachrüstung vorhandener Fahrzeuge zu Umweltschutzzwecken sind freigestellt, wenn die vorhandenen Fahrzeuge so nachgerüstet werden, dass sie Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren, oder wenn für diese Fahrzeuge keine Umweltnormen gelten.

(5) Die Beihilfeintensität darf 35 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(6) Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind.

Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.