Artikel 18 VO (EG) 2008/800

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern

(1) Investitionsbeihilfen, die Unternehmen ermöglichen, über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die geförderte Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Investition ermöglicht dem Beihilfeempfänger, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Gemeinschaftsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Gemeinschaftsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern;
b)
die Investition ermöglicht es dem Beihilfeempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Gemeinschaftsnormen verpflichtet zu sein.

(3) Für Verbesserungen sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Gemeinschaftsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

(4) Die Beihilfeintensität darf 35 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(5) Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten.

(6) Für die Zwecke des Absatz 5 wird der unmittelbar auf den Umweltschutz bezogene Investitionsanteil anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation ermittelt.

a)
Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig;
b)
ansonsten müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit der kontrafaktischen Situation ohne Beihilfe ermittelt werden. Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das verbindlichen Gemeinschaftsnormen — sofern vorhanden — entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt würde ( „Referenzinvestition” ). Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden.

(7) Beihilfefähige Investitionen müssen in Form von Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte vorgenommen werden.

(8) Bei Investitionen zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus sollte bei der kontrafaktischen Analyse auf Folgendes abgestellt werden:

a)
Kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die aufgrund fehlender verbindlicher Gemeinschaftsnormen angenommen wurden, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus;
b)
erfüllt oder übertrifft ein Unternehmen nationale Normen, die strenger als die einschlägigen Gemeinschaftsnormen sind, oder geht es freiwillig über die Gemeinschaftsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus. Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig;
c)
fehlen verbindliche Umweltnormen, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionskosten, die notwendig sind, um ein Umweltschutzniveau zu erreichen, das höher ist als das Umweltschutzniveau, das ein Unternehmen ohne jede Umweltschutzbeihilfe erreichen würde.

(9) Beihilfen für Investitionen in die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen sind nach diesem Artikel nicht freigestellt.

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