Artikel 17 VO (EG) 2008/800

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Umweltschutz” : jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen oder vorzubeugen, die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder zu einer rationelleren Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energienführen soll;
2.
„Energiesparmaßnahmen” : alle Maßnahmen, die es Unternehmen ermöglichen, den Energieverbrauch vor allem in ihrem Produktionsprozess zu reduzieren;
3.
„Gemeinschaftsnorm” :

a)
eine verbindliche Gemeinschaftsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau oder
b)
die Vorgabe der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), die besten verfügbaren Techniken entsprechend den neuesten einschlägigen, von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichten Informationen einzusetzen;

4.
„erneuerbare Energien” : die folgenden erneuerbaren, nicht fossilen Energien: Wind- und Sonnenenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraftanlagen, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
5.
„Biokraftstoffe” : flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
6.
„nachhaltige Biokraftstoffe” : Biokraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern(2) erfüllen. Sobald die Richtlinie vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, finden die in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien Anwendung;
7.
„Energie aus erneuerbaren Energien” : Energie, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energien ein, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber nicht Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
8.
„Kraft-Wärme-Kopplung” : die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
9.
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung” : Kraft-Wärme-Kopplung, die den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) entspricht und auch den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission genügt(4);
10.
„Umweltsteuer” : eine Steuer, deren Besteuerungsgegenstand eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Güter oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden;
11.
„gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge” : die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Mindestbesteuerung. Für Energieerzeugnisse und Strom gelten als gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG;
12.
„materielle Vermögenswerte” : Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind, Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter mit dem Ziel, Umweltverschmutzungen und -belastungen einzudämmen oder zu beseitigen, sowie Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(2)

KOM(2008) 19 endgültig.

(3)

ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(4)

ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.

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