Artikel 16 VO (EG) 2008/800

Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen

(1) Beihilferegelungen zugunsten kleiner, von Unternehmerinnen neu gegründeter Unternehmen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Bei den begünstigten Unternehmen muss es sich um kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen handeln.

(3) Der Beihilfebetrag darf 1 Mio. EUR je Unternehmen nicht überschreiten.

Die Beihilfe je Unternehmen darf jährlich 33 % des in Unterabsatz 1 genannten Beihilfebetrags nicht überschreiten.

(4) Die Beihilfe beträgt höchstens 15 % der beihilfefähigen Kosten, die in den ersten fünf Jahren nach der Unternehmensgründung anfallen.

5. Beihilfefähig sind Rechtsanwalts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, die direkt mit der Gründung des kleinen Unternehmens in Zusammenhang stehen, sowie die folgenden Kosten, sofern sie in den ersten fünf Jahren nach der Gründung des Unternehmens tatsächlich anfallen:

a)
Zinsen für Fremdkapital, eine Dividende auf eingesetztes Eigenkapital, die nicht über dem Referenzsatz liegt;
b)
Gebühren für die Anmietung von Produktionsanlagen und -ausrüstung;
c)
Energie, Wasser, Heizung und Steuern (mit Ausnahme der Mehrwert- und der Körperschaftsteuer) und Verwaltungsabgaben;
d)
Abschreibungen, Gebühren für das Leasing von Produktionsanlagen und -ausrüstung sowie Lohnkosten, wenn die betreffenden Investitions- bzw. Arbeitsplatzschaffungs- und Einstellungsmaßnahmen nicht bereits anderweitig durch Beihilfen unterstützt wurden;
e)
Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern einschließlich, soweit anwendbar, die Kosten für Elternschaftsurlaub.

(6) Kleine Unernehmen, die von Anteilseignern solcher Unternehmen kontrolliert werden, die in den vorangegangenen 12 Monaten stillgelegt wurden, können keine Beihilfe nach diesem Artikel erhalten, wenn die betreffenden Unternehmen in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

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