Artikel 15 VO (EG) 2008/800

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

(1) Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)
20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,
b)
10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.

(3) Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)
die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte, oder
b)
die über einen Zeitraum von zwei Jahren geschätzten Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze.

(4) Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, so darf die Beihilfeintensität folgende Werte nicht überschreiten:

a)
75 % der beihilfefähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage,
b)
65 % der beihilfefähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates(1),
c)
50 % der beihilfefähigen Investitionen in Gebieten, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für eine Förderung in Betracht kommen,
d)
40 % der beihilfefähigen Investitionen in allen anderen Gebieten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

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