Artikel 14 VO (EG) 2008/800

Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

(1) Beihilferegelungen zugunsten neu gegründeter kleiner Unternehmen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.

(2) Bei dem begünstigten Unternehmen muss es sich um ein kleines Unternehmen handeln.

(3) Der Beihilfebetrag darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)
2 Mio. EUR bei kleinen Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeit in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag;
b)
1 Mio. EUR bei kleinen Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeit in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

Die Beihilfe pro Unternehmen darf jährlich 33 % des in Buchstabe a bzw. b genannten Beihilfebetrags nicht überschreiten.

(4) Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag: 35 % der beihilfefähigen Kosten in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensgründung und 25 % der beihilfefähigen Kosten in den beiden darauffolgenden Jahren;
b)
Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag: 25 % der beihilfefähigen Kosten in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensgründung und 15 % der beihilfefähigen Kosten in den beiden darauffolgenden Jahren.

Diese Beihilfeintensitäten können für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) von weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25, für Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einw./km2 und für kleine Inseln mit weniger als 5000 Einwohnern bzw. für andere durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägte Gebiete mit weniger als 5000 Einwohnern um 5 % erhöht werden.

(5) Beihilfefähig sind die Rechtsanwalts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, die direkt mit der Gründung des kleinen Unternehmens in Zusammenhang stehen, sowie die folgenden Kosten, sofern sie in den ersten fünf Jahren nach der Gründung des Unternehmens tatsächlich anfallen:

a)
Zinsen für Fremdkapital, eine Dividende auf eingesetztes Eigenkapital, die nicht über dem Referenzsatz liegt;
b)
Gebühren für die Anmietung von Produktionsanlagen und -ausrüstung;
c)
Energie, Wasser, Heizung und Steuern (mit Ausnahme der Mehrwert- und der Körperschaftsteuer) und Verwaltungsabgaben;
d)
Abschreibungen, Gebühren für das Leasing von Produktionsanlagen und -ausrüstung sowie Lohnkosten, wenn die betreffenden Investitions- bzw. Arbeitsplatzschaffungs- und Einstellungsmaßnahmen nicht bereits anderweitig durch Beihilfen unterstützt wurden.

(6) Kleine Unternehmen, die von Anteilseignern solcher Unternehmen kontrolliert werden, die in den vorangegangenen 12 Monaten stillgelegt wurden, können keine Beihilfe nach diesem Artikel erhalten, wenn die betreffenden Unternehmen in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

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