Artikel 13 VO (EG) 2008/800

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen

(1) Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilferegelungen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind.

Ad-hoc-Beihilfen, die lediglich verwendet werden, um Beihilfen zu ergänzen, die auf der Grundlage von regionalen Investitions- und Beschäftigungsbeihilferegelungen gewährt wurden und 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn diese Ad-hoc-Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die Beihilfe wird in Fördergebieten gewährt, die in der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007-2013 ausgewiesen sind. Die Investition muss in dem betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre — bei KMU mindestens drei Jahre — nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die wegen rascher technischer Veränderungen innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten, bleibt hiervon unberührt, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit innerhalb dieses Zeitraums in der Region aufrechterhalten wird.

(3) Die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, darf die Obergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreiten, die zum Bewilligungszeitpunkt im betreffenden Fördergebiet gilt.

(4) Die Obergrenze gemäß Absatz 3 kann bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte heraufgesetzt werden; Beihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben sowie Regionalbeihilfen für den Verkehrssektor sind hiervon ausgenommen.

(5) Die Obergrenze gemäß Absatz 3 bezieht sich auf die Beihilfeintensität, die entweder als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte berechnet wird oder als Prozentsatz der geschätzten Lohnkosten für direkt durch die Investition geschaffene Arbeitsplätze, die für jeden eingestellten Arbeitnehmer während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, oder eine Mischung aus beiden, sofern die Beihilfe den günstigsten Beihilfebetrag, der sich aus der Anwendung der einen oder anderen Berechnungsweise ergibt, nicht überschreitet.

(6) Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte oder im Falle einer Übernahme auf der Grundlage der Erwerbskosten berechnet, muss der Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält. Überschreitet jedoch die im Rahmen der Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats genehmigte und nach Maßgabe von Absatz 4 erhöhte Beihilfehöchstintensität 75 %, so wird der finanzielle Beitrag des Beihilfeempfängers entsprechend reduziert. Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte berechnet, findet auch Absatz 7 Anwendung.

(7) Beim Erwerb einer Betriebsstätte werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt, sofern diese Transaktion unter Marktbedingungen erfolgt ist. Geht der Erwerb mit einer anderen Investition einher, sind die diesbezüglichen Kosten zu den Erwerbskosten hinzuzurechnen.

Kosten für Leasing von anderen Vermögenswerten als Grundstücken oder Gebäuden werden nur berücksichtigt, wenn der Leasingvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende den betreffenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Verträge über das Leasing von Grundstücken oder Gebäuden müssen eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren — beziehungsweise bei KMU eine Laufzeit von mindestens drei Jahren — nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben.

Außer im Falle von KMU oder Übernahmen dürfen nur neue Vermögensgegenstände erworben werden. Bei Übernahmen werden Vermögenswerte, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen bewilligt wurden, abgezogen. Bei KMU können auch die Kosten der Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in voller Höhe berücksichtigt werden. Bei Großunternehmen werden diese Kosten nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des Investitionsvorhabens berücksichtigt.

(8) Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Lohnkosten berechnet, müssen die Arbeitsplätze direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffen werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Beihilfehöchstintensitäten für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie folgt festgesetzt werden:

a)
auf 50 % der beihilfefähigen Investitionen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und auf 40 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen in Frage kommen, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU;
b)
auf 25 % der beihilfefähigen Investitionen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und auf 20 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen in Frage kommen, wenn der Beihilfeempfänger nach den Berechnungsvorgaben des Anhangs I zu dieser Verordnung weniger als 750 Arbeitnehmer beschäftigt und/oder einen Umsatz von weniger als 200 Mio. EUR ausweist.

(10) Damit ein großes Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, gilt ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition, wenn die Investition inerhalb eines Zeitraums von drei Jahren von demselben oder denselben Unternehmen durchgeführt wird und Anlagevermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet.

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