Artikel 12 VO (EG) 2008/800

Besondere Freistellungsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen

(1) Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Investitionen:

a)
eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
b)
der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn ihr Erwerb nicht erfolgt wäre, und sofern die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern des ursprünglichen Eigentümers bzw. der ursprünglichen Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Bedingung, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden müssen.

Die alleinige Übernahme der Unternehmensanteile gilt nicht als Investition.

(2) Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung gelten immaterielle Vermögenswerte, die sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie dürfen nur in dem Unternehmen genutzt werden, das die Beihilfe erhält. Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen dürfen sie nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.
b)
Sie müssen als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden.
c)
Sie müssen bei Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein, ohne dass der Erwerber gegenüber dem Verkäufer eine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(1) ausüben kann und umgekehrt.
d)
Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU müssen von dem Unternehmen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite bilanziert werden. Regionale Investitionsbeihilfen müssen von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang — bei KMU mindestens drei Jahre lang — in der Betriebsstätte des Beihilfeempfängers verbleiben, die die Beihilfe erhält.

(3) Die durch ein Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze gelten als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung wenn sie sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Arbeitsplätze müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden;
b)
das Investitionsvorhaben muss in dem betreffenden Unternehmen einen Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten zur Folge haben;
c)
die neugeschaffenen Arbeitsplätze müssen bei Großunternehmen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren und bei KMU über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erhalten bleiben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

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