Artikel 11 VO (EG) 2008/800

Jahresberichte

Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission(1) für jedes ganze Kalenderjahr oder den Teil des Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, in elektronischer Form einen Bericht über deren Anwendung. Dieser Jahresbericht enthält auch die Internetadresse, die direkt zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahmenführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

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