Artikel 10 VO (EG) 2008/800

Beihilfenkontrolle

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Artikel 9 unterrichtet wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen. Diese Aufzeichnungen enthalten alle Angaben, aus denen hervorgeht, dass die in dieser Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, sofern der Anspruch auf Beihilfe oder auf einen Aufschlag hiervon abhängt, sowie Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe und Angaben, anhand deren sich der genaue Betrag der beihilfefähigen Kosten zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung feststellen lässt.

Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind vom Bewilligungszeitpunkt an zehn Jahre lang aufzubewahren. Bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Beihilfe auf der Grundlage der betreffenden Regelung bewilligt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines längeren, in dem Ersuchen angegebenen Zeitraums alle Informationen übermitteln, die nach Ansicht der Kommission nötig sind, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen.

Übermittelt der betreffende Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten oder einer einvernehmlich vereinbarten Frist oder übermittelt der Mitgliedstaat unvollständige Informationen, richtet die Kommission ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Frist an den betreffenden Mitgliedstaat. Werden die angeforderten Informationen trotz des Erinnerungsschreibens von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übermittelt, kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, nach der alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen, die unter diese Verordnung fallen, bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden sind.

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