Artikel 9 VO (EG) 2008/800

Transparenz

(1) Binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme. Diese Kurzbeschreibung wird über die von der Kommission eingerichtete IT-Anwendung in elektronischer Form und nach dem Muster in Anhang III übermittelt.

Die Kommission bestätigt den Eingang der Kurzbeschreibung unverzüglich.

Die Kurzbeschreibung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(2) Bei Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat den vollständigen Wortlaut der Maßnahme im Internet. Im Falle einer Beihilferegelung enthält dieser Wortlaut die im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen, durch die die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet während der gesamten Laufzeit der Beihilfemaßnahme den Internetzugang zu deren vollständigem Wortlaut. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegte Kurzbeschreibung nach Absatz 1 enthält eine Internetadresse, die direkt Zugang zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme gibt.

(3) Im Falle der Gewährung von Einzelbeihilfen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, ist im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die einschlägigen, für diesen Bescheid relevanten besonderen Bestimmungen des Kapitels II, auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden, sowie auf die Internetadresse, die direkt zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme führt, zu verweisen; davon ausgenommen sind Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission über deren IT-Anwendung binnen 20 Arbeitstagen ab Bewilligung der Beihilfe durch die zuständige Behörde die Kurzbeschreibung der Beihilfe nach dem Muster in Anhang II, wenn auf der Grundlage einer bestehenden Beihilferegelung eine Einzelbeihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 31 gewährt wird, die 3 Mio. EUR überschreitet, oder auf der Grundlage einer bestehenden Beihilferegelung für große Investitionsvorhaben eine regionale Investitionseinzelbeihilfe gewährt wird, die nach Artikel 6 nicht einzeln angemeldet werden muss.

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