Artikel 8 VO (EG) 2008/800

Anreizeffekt

(1) Mit dieser Verordnung werden nur Beihilfen freigestellt, die einen Anreizeffekt haben.

(2) KMU-Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag im betreffenden Mitgliedstaat vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.

(3) Beihilfen für Großunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt ist und der Mitgliedstaat zudem vor der Bewilligung der betreffenden Einzelbeihilfe überprüft hat, dass der Beihilfeempfänger die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien in seinen Unterlagen nachgewiesen hat:

a)
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit.
b)
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit.
c)
Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrags der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel.
d)
Der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird signifikant beschleunigt.
e)
Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen nach Artikel 13: Das Investitionsvorhaben wäre ohne die Beihilfe im betreffenden Fördergebiet nicht in der Form durchgeführt worden.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für steuerliche Maßnahmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Bei der steuerlichen Maßnahme besteht auf der Grundlage objektiver Kriterien ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung des Mitgliedstaates bedarf; und
b)
die steuerliche Maßnahme ist vor Beginn des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit eingeführt worden. Letzteres gilt nicht für steuerliche Folgeregelungen.

(5) Im Falle von Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer nach Artikel 42 gelten die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 3 erfüllt sind.

Im Falle von Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer sowie von Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer nach den Artikeln 40 bzw. 41 gelten die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels als erfüllt, wenn die Beihilfe zu einem Nettozuwachs an behinderten bzw. benachteiligten Arbeitnehmern führt.

Im Falle von Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Artikel 25 gelten die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels als erfüllt.

Im Falle von Risikokapitalbeihilfen nach Artikel 29 gelten die Voraussetzungen von Absatz 2 dieses Artikels als erfüllt.

(6) Sind die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht erfüllt, so wird die gesamte Beihilfemaßnahme nach dieser Verordnung nicht freigestellt.

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