Artikel 7 VO (EG) 2008/800

Kumulierung

(1) Bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten Schwellenwerte für die Einzelanmeldung sowie der in Kapitel II festgelegten Beihilfehöchstintensitäten wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung zulasten von lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder von Gemeinschaftsmitteln geht.

(2) Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

(3) Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission(1) erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Beihilfen zugunsten behinderter Arbeitnehmer gemäß den Artikeln 41 und 42 mit nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über den entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten höchsten Schwellenwert hinaus kumuliert werden, wenn die Beihilfeintensität aufgrund dieser Kumulierung 100 % der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten nicht übersteigt.

(5) Für die Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, gelten folgende Voraussetzungen:

a)
Erhält ein Zielunternehmen Finanzmittel im Rahmen einer Risikokapitalmaßnahme im Sinne von Artikel 29 und beantragt es anschließend in den ersten drei Jahren nach der ersten Risikokapitalinvestition eine Beihilfe auf der Grundlage dieser Verordnung, werden die entsprechenden Beihilfeobergrenzen bzw. Beihilfehöchstbeträge nach Maßgabe dieser Verordnung grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % herabgesetzt. Diese Kürzung übersteigt nicht den Gesamtbetrag des erhaltenen Risikokapitals. Diese Kürzung gilt nicht für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, die nach den Artikeln 31 bis 37 freigestellt sind.
b)
in den ersten 3 Jahren nach ihrer Bewilligung dürfen Beihilfen für junge, innovative Unternehmen nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden; davon ausgenommen sind nur Beihilfen, die nach den Artikeln 29 oder 31 bis 37 freigestellt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

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