Artikel 6 VO (EG) 2008/800

Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen

(1) Diese Verordnung gilt weder für Einzelbeihilfen, die als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden, noch für Einzelbeihilfen auf der Grundlage einer Beihilferegelung, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte übersteigt:

a)
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
b)
Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
c)
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
d)
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
e)
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Durchführbarkeitsstudien:

i)
bei Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;
ii)
bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;
iii)
bei allen anderen Vorhaben: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;
iv)
bei EUREKA-Vorhaben: Betrag, der doppelt so hoch ist wie der unter Ziffer i, ii bzw. iii genannte Betrag.

f)
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
g)
Ausbildungsbeihilfen: 2 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;
h)
Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
i)
Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
j)
Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Schwellenwertes für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für Durchführbarkeitsstudien gemäß Buchstabe e gilt ein Vorhaben als „überwiegend” der Grundlagenforschung bzw. der industriellen Forschung dienend, wenn mehr als 50 % der beihilfefähigen Projektkosten durch Tätigkeiten entstehen, die in die Kategorie „Grundlagenforschung” bzw. „industrielle Forschung” fallen. Lässt sich nicht ermitteln, welchem Zweck das Projekt überwiegend dient, findet der niedrigere Schwellenwert Anwendung.

2. Regionale Investitionsbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben sind bei der Kommission anzumelden, wenn der Gesamtförderbetrag aus sämtlichen Quellen 75 % des Beihilfehöchstbetrags überschreitet, den eine Investition mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten könnte, würde die zum Bewilligungszeitpunkt geltende, in der genehmigten Fördergebietskarte festgelegte Regel-Obergrenze für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen zugrunde gelegt.

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