Artikel 5 VO (EG) 2008/800

Transparenz der Beihilfen

(1) Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen.

Als transparent gelten insbesondere folgende Arten von Beihilfen:

a)
Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;
b)
Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird;
c)
Beihilfen in Form von Garantieregelungen,

i)
wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden ist und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantien und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen Bezug nimmt, oder
ii)
wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften festgelegt sind;

d)
Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden.

(2) Die folgenden Arten von Beihilfen gelten nicht als transparent:

a)
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Risikokapital;
b)
Risikokapitalbeihilfen mit Ausnahme von Beihilfen, die die Voraussetzungen des Artikels 29 erfüllen.

(3) Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gelten nur dann als transparent, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die maßgeblichen Schwellenwerte nach Maßgabe dieser Verordnung nicht übersteigt. Ist der Schwellenwert als Beihilfeintensität ausgedrückt, so darf der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses, ausgedrückt als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, die maßgebliche Beihilfeintensität nicht übersteigen.

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