Artikel 4 VO (EG) 2008/800
Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
(1) Für die Berechnung der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt.
(2) Wird die Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern gewährt, werden vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden.
(3) Die beihilfefähigen Kosten sind schriftlich anhand einer klaren, aufgegliederten Aufstellung zu belegen.
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