Artikel 31 VO (EG) 2008/800
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
1. Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.
2. Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Forschungskategorien zuzuordnen sein:
- a)
- Grundlagenforschung;
- b)
- industrielle Forschung;
- c)
- experimentelle Entwicklung.
Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, wird jeder Teil einer der in Unterabsatz 1 genannten Forschungskategorien oder keiner dieser Forschungskategorien zugeordnet.
3. Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:
- a)
- 100 % der beihilfefähigen Kosten bei der Grundlagenforschung;
- b)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten bei der industriellen Forschung;
- c)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten bei der experimentellen Entwicklung.
Die Beihilfeintensität muss auch bei einem Kooperationsvorhaben im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i für jeden Beihilfeempfänger einzeln ermittelt werden.
Bei Beihilfen für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben und, soweit es sich dabei um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.
4. Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung in Absatz 3 können wie folgt erhöht werden:
- a)
- Im Falle von KMU-Beihilfen kann die Intensität bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden;
- b)
-
ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten ist bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % der beihilfefähigen Kosten zulässig, wenn
- i)
-
das Vorhaben die effektive Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- —
-
kein Unternehmen trägt allein mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten des Kooperationsvorhabens,
- —
-
an dem Vorhaben ist mindestens ein KMU beteiligt, oder das Vorhaben wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgeführt, oder
- ii)
-
das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- —
-
die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der beihilfefähigen Projektkosten;
- —
-
die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse des Forschungsprojekts zu veröffentlichen, soweit sie von der Forschung stammen, die von der Einrichtung durchgeführt wurde; oder
- iii)
- bei der industriellen Forschung die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen oder durch Veröffentlichung in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften weit verbreitet werden oder in offenen Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie bzw. Open-Source-Software zugänglich sind.
Im Rahmen von Buchstabe b Ziffern i und ii gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als Zusammenarbeit.
5. Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
- Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind);
- b)
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig;
- c)
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
- d)
- Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen;
- e)
- zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen;
- f)
- sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
6. Alle beihilfefähigen Kosten werden einer bestimmten Forschungs- und Entwicklungskategorie zugeordnet.
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