Artikel 32 VO (EG) 2008/800

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

(1) Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)
bei KMU: 75 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und 50 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung;
b)
bei Großunternehmen: 65 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und 40 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung.

(3) Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Studie.

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