Artikel 33 VO (EG) 2008/800

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte

(1) KMU-Beihilfen für die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als die Intensität, bis zu der Beihilfen nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 für die den gewerblichen Schutzrechten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wären.

(3) Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)
sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie der Kosten für die Erneuerung der Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts;
b)
die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechts in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten;
c)
zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Schutzrechts entstehen.

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