Artikel 34 VO (EG) 2008/800
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei
(1) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen müssen für alle Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor von Interesse sein.
(3) Vor Beginn der Forschungsarbeiten wird im Internet ein Hinweis auf die Durchführung von Forschungsarbeiten und deren Zweck veröffentlicht. Gleichzeitig ist anzugeben, wann ungefähr mit den Forschungsergebnissen zu rechnen ist und wo sie im Internet veröffentlicht werden, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Die Forschungsergebnisse werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Internet zur Verfügung gestellt. Ihre Veröffentlichung im Internet erfolgt nicht später als die Unterrichtung von Mitgliedern betroffener Einrichtungen.
(4) Die Beihilfen müssen der Forschungseinrichtung oder Stelle direkt gewährt werden; die direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen für ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellt, verarbeitet oder vermarktet, und die Preisstützung für Hersteller dieser Erzeugnisse sind nicht zulässig.
(5) Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
(6) Beihilfefähig sind die in Artikel 31 Absatz 5 genannten Kosten.
(7) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag, die nicht die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 30, 31 und 32 dieser Verordnung erfüllt sind.
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