Artikel 35 VO (EG) 2008/800
Beihilfen für junge, innovative Unternehmen
(1) Beihilfen für junge, innovative Unternehmen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.
(2) Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich um ein kleines Unternehmen, das zum Bewilligungszeitpunkt seit weniger als 6 Jahren existiert.
(3) Die Forschungs- und Entwicklungskosten des Beihilfeempfängers machen zumindest in einem der drei Jahre vor Bewilligung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr, im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres mindestens 15 % seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben aus.
(4) Der Beihilfebetrag darf 1 Mio. EUR nicht überschreiten.
In Fördergebieten, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bzw. nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, gilt allerdings, dass der Beihilfebetrag 1,5 Mio. EUR bzw. 1,25 Mio. EUR nicht überschreiten darf.
(5) Der Beihilfeempfänger darf die Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum erhalten, in dem er als junges, innovatives Unternehmen gilt.
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