Artikel 36 VO (EG) 2008/800

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

(1) Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die in Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Bei dem Begünstigten muss es sich um ein KMU handeln.

(3) Der Beihilfebetrag darf sich in einem Zeitraum von drei Jahren nicht auf mehr als 200000 EUR pro Begünstigten belaufen.

(4) Der Dienstleistungserbringer muss über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügen. Andernfalls darf die Beihilfeintensität 75 % der beihilfefähigen Kostennicht überschreiten.

(5) Der Begünstigte muss die Beihilfen dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen zu erwerben, oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt.

(6) Beihilfefähige Kosten sind:

a)
bei Innovationsberatungsdiensten: die Kosten für Betriebsführungsberatung, technische Unterstützung, Technologietransferdienste, Ausbildung, Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Schutz von sowie dem Handel mit Rechten des geistigen Eigentums und im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen, Beratung bei der Nutzung von Normen;
b)
bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: die Kosten für Büroflächen, Datenbanken, Fachbüchereien, Marktforschung, Nutzung von Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung.

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