Artikel 37 VO (EG) 2008/800
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals
(1) Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals, das von einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen an ein KMU abgeordnet wird, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die in Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das ausgeliehene Personal darf kein anderes Personal ersetzen, sondern ist in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen zu beschäftigen und muss zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder dem Großunternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt gewesen sein.
Das abgeordnete Personal muss innerhalb des begünstigten KMU in dem Bereich Forschung und Entwicklung und Innovation arbeiten.
(3) Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person nicht überschreiten.
(4) Beihilfefähige Kosten sind sämtliche Personalkosten für das Ausleihen und die Beschäftigung hochqualifizierten Personals einschließlich der Kosten für das Einschalten einer Vermittlungseinrichtung und für das Zahlen einer Mobilitätszulage für das abgeordnete Personal.
(5) Dieser Artikel findet auf Beratungskosten, auf die Artikel 26 verweist, keine Anwendung.
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