Artikel 38 VO (EG) 2008/800

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„spezifische Ausbildungsmaßnahmen” : Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind;
2.
„allgemeine Ausbildungsmaßnahmen” : Ausbildungsmaßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Eine Ausbildungsmaßnahme gilt beispielsweise als allgemeine Ausbildungsmaßnahme, wenn:

a)
sie von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert wird oder von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, oder
b)
sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Stelle, die hierzu von einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft ermächtigt wurde, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.