Artikel 39 VO (EG) 2008/800
Ausbildungsbeihilfen
(1) Ausbildungsbeihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.
(2) Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:
- a)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen und
- b)
- 60 % der beihilfefähigen Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen.
Die Beihilfeintensität kann jedoch wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- a)
- um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer;
- b)
- um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen.
Im Bereich des Seeverkehrs dürfen Beihilfen unabhängig davon, ob sie für allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, bis zu einer Intensität von 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der Auszubildende darf kein aktives, sondern muss ein zusätzliches Besatzungsmitglied sein;
- b)
- die Ausbildung muss an Bord von Schiffen, die im Gemeinschaftsregister eingetragen sind, durchgeführt werden.
(3) Wird die Beihilfe für eine Ausbildungsmaßnahme gewährt, die sowohl spezifische als auch allgemeine Ausbildungsbestandteile enthält, die eine gesonderte Berechnung der Beihilfeintensität nicht zulassen, oder lässt sich nicht genau bestimmen, ob es sich bei dem Vorhaben um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt, werden die Beihilfeintensitäten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen herangezogen.
(4) Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:
- a)
- Personalkosten für die Ausbilder;
- b)
- Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer;
- c)
- sonstige laufende Aufwendungen wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung;
- d)
- Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden;
- e)
- Kosten für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme;
- f)
- Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a bis e genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten. In Bezug auf die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer dürfen nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden berücksichtigt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.