Artikel 42 VO (EG) 2008/800

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(1) Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern verursachten Mehrkosten sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3) Beihilfefähig sind andere Kosten als die unter Artikel 41 fallenden Lohnkosten, die während der Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zusätzlich zu den Kosten zu tragensind, die dem Unternehmen bei Beschäftigung eines nicht behinderten Arbeitnehmers entstehen würden.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung der Räumlichkeiten;
b)
Kosten für die Beschäftigung von Personal ausschließlich zur Unterstützung der behinderten Arbeitnehmer;
c)
Kosten für die Anschaffung behindertengerechter Ausrüstung bzw. für die Umrüstung der Ausrüstung oder Kosten für die Anschaffung und Validierung von Software für behinderte Arbeitnehmer einschließlich adaptierter oder unterstützender Technologien, die zu den Kosten hinzukommen, die dem Unternehmen bei Beschäftigung eines nicht behinderten Arbeitnehmers entstehen würden;
d)
bei einem Beihilfeempfänger, der geschützte Beschäftigungsverhältnisse anbietet: die Kosten für den Bau, die Ausstattung oder Erweiterung der Betriebsstätte sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, die direkt aus der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer entstehen.

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