Artikel 44 VO (EG) 2008/800

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten bewilligt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 erfüllen.

(2) Vor dem 31. Dezember 2008 bewilligte Beihilfen, die nicht die Voraussetzungen dieser Verordnung, aber die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 oder der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Beihilfen, die weder die Voraussetzungen dieser Verordnung noch die Voraussetzungen einer der in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die auf der Grundlage dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen. Die Freistellung der Regionalbeihilferegelungen endet an dem Tag, an dem die Geltungsdauer der genehmigten Fördergebietskarten endet.

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