Einziger Artikel VO (EG) 2008/805
Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Lachsforellen (Oncorhynchus Mykiss), frisch, gekühlt oder gefroren, ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg) oder Fischfilets (mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g), mit Ursprung in Norwegen, die gegenwärtig unter den KN-Codes 03021120, 03032120, 03041915 und 03042915 eingereiht werden, wird eingestellt, und die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Norwegen werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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