Präambel VO (EG) 2008/805

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Nach einer Antidumpinguntersuchung ( „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 437/2004(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lachsforellen ( „LF” oder „betroffene Ware” wie unter Randnummer 19 definiert) mit Ursprung in Norwegen ein. Der endgültige Zoll wurde in Form eines landesweiten Wertzolls in Höhe von 19,9 % eingeführt ( „derzeit geltende Maßnahmen” ).
2.
Antrag auf Überprüfung und Einleitung
(2)
Am 12. März 2007 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf eine teilweise Interimsüberprüfung, der von mehreren Herstellern und Ausführern von LF eingereicht wurde, und zwar von Sjøtroll Havbruk AS, Lerøy Fossen AS, Firda Sjøfarmer AS, Coast Seafood AS, Hallvard Leroy AS und Sirena Norway AS ( „Antragsteller” ).
(3)
Die Antragsteller legten Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert haben. Sie behaupteten und legten Anscheinsbeweise dafür vor, dass ihre Preise für die Ausfuhren in die Gemeinschaft beträchtlich gestiegen seien, und zwar wesentlich stärker als die Inlandspreise und die Produktionskosten in Norwegen. Die Antragsteller brachten ferner vor, dass sich dadurch eine niedrigere Dumpingspanne ergebe, die die Höhe der geltenden Maßnahmen deutlich unterschreite, so dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr erforderlich sei, um das Dumping auszugleichen. Dieser Beweis wurde als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen.
(4)
Dementsprechend leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses am 15. Mai 2007 im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
(5)
Die Überprüfung war auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes beschränkt und sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.
3.
Von dem Verfahren betroffene Parteien
(6)
Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten Ausführer/Hersteller in Norwegen, die bekanntermaßen betroffenen Händler, Einführer und Verbände sowie die Vertreter des Königreichs Norwegen offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.
4.
Stichprobe
(7)
Unter Nummer 5 Buchstabe a der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise mit einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung arbeiten wolle. 298 Unternehmen, auf die über 70 % der während des UZ verwendeten Produktionslizenzen entfielen, übermittelten die unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen fristgerecht. 123 von diesen Unternehmen waren Ausführer und/oder Hersteller von LF. Die Ausfuhren erfolgten entweder direkt oder indirekt über verbundene und unabhängige Händler.
(8)
Angesichts der Vielzahl der beteiligten Unternehmen wurde entschieden, mit einer Stichprobe zu arbeiten; zu diesem Zweck wurde in Absprache mit den Vertretern des norwegischen Wirtschaftszweigs eine Stichprobe der Hersteller gebildet, die die größten Mengen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften (ausführende Hersteller).
(9)
Gemäß Artikel 17 der Grundverordnung stützte sich die ausgewählte Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.
(10)
Von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne beantragt. In Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und der großen Zahl der Unternehmen der Stichprobe wurde gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung die Auffassung vertreten, dass solche individuellen Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Die Anträge auf die Ermittlung individueller Dumpingspannen wurden daher zurückgewiesen.
(11)
Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller erklärte, dass er nicht imstande sei, den Antidumpingfragebogen zu beantworten. Daher wurde dieser ausführende Hersteller von der Stichprobe ausgeschlossen und die Feststellungen für dieses Unternehmen wurden gemäß Artikel 18 Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.
(12)
Ferner ergab die Untersuchung, dass zwei andere ausführende Hersteller der Stichprobe die von ihnen oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen hergestellte betroffene Ware während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ( „UZÜ” ) nicht in die Gemeinschaft ausführten. Da somit kein Ausfuhrpreis verfügbar war, konnte für diese ausführenden Hersteller keine Dumpingspanne ermittelt werden.
(13)
Auf die drei letztlich in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller entfielen 33 % der norwegischen LF-Ausfuhren in die Gemeinschaft und 31 % des Produktionsvolumens in Norwegen während des UZÜ — diese Mengen wurden noch als ausreichend repräsentativ angesehen.
(14)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die Einführer entscheiden konnte, wurden unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii der Einleitungsbekanntmachung die Einführer in der Gemeinschaft aufgefordert, die unter dieser Nummer aufgeführten Angaben zu übermitteln. Lediglich drei Einführer in der Gemeinschaft beantworteten den Stichprobenfragebogen. Angesichts der geringen Anzahl kooperierender Einführer erübrigte sich in diesem Fall eine Stichprobenbildung.
(15)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung für erforderlich erachtete und prüfte sie. Zu diesem Zweck forderte sie alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und alle anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, dazu auf, bei dem Verfahren mitzuarbeiten und die entsprechenden Fragebogen auszufüllen.
(16)
In den Betrieben der folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:
(17)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
5.
Untersuchungszeitraum
(18)
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ).
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(19)
Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. Lachsforellen (Oncorhynchus Mykiss), frisch, gekühlt oder gefroren, ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg) oder Fischfilets (mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g) mit Ursprung in Norwegen ( „betroffene Ware” ).
(20)
Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 03021120, 03032120, 03041915 und 03042915 eingereiht, die jeweils den verschiedenen Aufmachungen der Ware entsprechen (frische oder gekühlte ganze Fische, frische oder gekühlte Filets, gefrorene ganze Fische und gefrorene Filets).
2.
Gleichartige Ware
(21)
Wie bereits die Ausgangsuntersuchung bestätigte auch diese Untersuchung, dass die betroffene Ware und die in Norwegen hergestellte und auf dem norwegischen Inlandsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselbe Verwendung aufwiesen. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Da sich diese Überprüfung auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkte, wurden keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware gezogen.
C.
DUMPING
1.
Allgemeines
(22)
Die norwegischen Hersteller von Lachsforellen tätigten die Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entweder direkt oder über verbundene und unabhängige Händler. Zur Berechnung des Ausfuhrpreises wurden nur feststellbare, für den Gemeinschaftsmarkt bestimmte Verkäufe berücksichtigt, die direkt oder über mit den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verbundene, in Norwegen ansässige Unternehmen getätigt wurden.
2.
Normalwert
(23)
Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller der Stichprobe, ob die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkauft wurde, die gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.
(24)
Bei der Prüfung, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ waren, wurden Verkäufe an unabhängige Händler in Norwegen während des UZÜ nicht berücksichtigt, da der endgültige Bestimmungsort dieser Verkäufe nicht mit Sicherheit ermittelt werden konnte. Die Untersuchung erbrachte nämlich Hinweise darauf, dass diese Verkäufe überwiegend zur Ausfuhr in Drittländer und damit nicht für den Inlandsverbrauch bestimmt waren.
(25)
Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(26)
Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.
(27)
Außerdem prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Zu diesem Zweck wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wie folgt ermittelt:
(28)
Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der errechneten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZÜ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.
(29)
Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.
(30)
Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der Inlandspreis dieses Typs keine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes darstellte.
(31)
Wenn die Inlandspreise eines bestimmten, von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden.
(32)
In einer solchen Situation wurde zunächst untersucht, ob der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise anderer Hersteller in Norwegen ermittelt werden konnte. Da in diesem Fall die Unternehmensstrukturen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen äußerst komplex waren und sich erheblich voneinander unterscheiden, was sich sehr wahrscheinlich auf den Verkaufspreis der einzelnen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt auswirkte, befand die Kommission, dass es in diesem Fall nicht angebracht wäre, Verkaufspreise anderer Hersteller zugrunde zu legen; da eine solche Vorgehensweise zu keinen zuverlässigeren Ergebnissen geführt hätte als die Verwendung der eigenen Angaben der jeweiligen ausführenden Hersteller. Daher wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wie folgt rechnerisch ermittelt:
(33)
Der Normalwert wurde ermittelt, indem auf die — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der ausführenden Hersteller für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ( „VVG-Kosten” ) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden.
(34)
In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Dazu prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt.
(35)
Bei einem der drei betroffenen ausführenden Hersteller, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, wurden keine repräsentativen Inlandsverkäufe festgestellt. Aus diesem Grund konnte die im Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 dargelegte Methode nicht angewandt werden.
(36)
Da die anderen ausführenden Hersteller repräsentative Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr verzeichneten, wurden die VVG-Kosten und Gewinne dieses ausführenden Herstellers gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt, d. h. anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden.
3.
Ausfuhrpreis
(37)
In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.
(38)
Erfolgte die Ausfuhr über verbundene Einführer, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie für VVG-Kosten und Gewinn eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Dazu wurden die tatsächlichen VVG-Kosten der verbundenen Einführer im UZÜ verwendet. Was den Gewinn anbelangt, so wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung zuverlässigerer Informationen festgelegt, dass die Zugrundelegung eines Gewinns von 2 % für einen Einführer in diesem Wirtschaftszweig vertretbar ist.
(39)
Wie unter Randnummer 24 bereits erwähnt, konnte im Falle von Verkäufen, die über unabhängige Händler getätigt wurden, der endgültige Bestimmungsort der ausgeführten Ware nicht mit Sicherheit ermittelt werden. Somit konnte nicht festgestellt werden, ob eine bestimmte Ware an einen Abnehmer in der Gemeinschaft oder in einem Drittland verkauft wurde; aus diesem Grund wurde beschlossen, Verkäufe an unabhängige Händler unberücksichtigt zu lassen.
4.
Vergleich
(40)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
(41)
Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. Für folgende Faktoren wurden Berichtigungen vorgenommen: Preisnachlässe, Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Bankgebühren, Kreditkosten sowie Einfuhrabgaben.
5.
Dumpingspannen
5.1.
Unternehmen der Stichprobe
(42)
Für die ausführenden Hersteller der Stichprobe wurde eine unternehmensspezifische Dumpingspanne berechnet. Für diese Unternehmen wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.
(43)
Auf dieser Grundlage ergeben sich für die Unternehmen der Stichprobe folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
5.2.
Landesweite Dumpingspanne
(44)
In Anbetracht der Tatsache, dass die ermittelten Dumpingspannen für alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen und die Mitarbeit an dieser Überprüfung sehr hoch war, wurde auch die landesweite Dumpingspanne als geringfügig angesehen.
D.
DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE
1.
Allgemeines
(45)
Des Weiteren wurde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung untersucht, ob die während des UZÜ vorliegenden Umstände, d. h. die oben erwähnten Dumpingspannen, von dauerhaftem Charakter waren. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: i) wahrscheinliche Entwicklung des Normalwerts, ii) Entwicklung der Produktionsmengen in Norwegen, iii) Entwicklung des LF-Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt, iv) Entwicklung der Preise und Mengen der Ausfuhren in Drittländer, und v) Entwicklung der Preise und Mengen der Ausfuhren in die Gemeinschaft.
2.
Entwicklung des Normalwertes
(46)
Um die voraussichtliche Entwicklung des Normalwertes zu ermitteln, schien es — angesichts der Tatsache, dass sich die im UZÜ ermittelten Normalwerte gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung auf die dem ausführenden Hersteller mit den höchsten Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft entstandenen Herstellkosten stützen mussten — angebracht, die wahrscheinliche Entwicklung der Produktionskosten in Norwegen als Ersatz für die Inlandpreise zu untersuchen.
(47)
In diesem Rahmen wurden mehrere die Entwicklung der Stückkosten beeinflussende Faktoren geprüft: Futterkosten, Smolt-Kosten, die Auswirkungen des Konsolidierungsprozesses der norwegischen Lachsforellenindustrie. Die Untersuchung ergab zum einen, dass die beiden wichtigsten Kostenelemente, d. h. die Futter- und Smolt-Kosten, die über 60 % der Gesamtkosten ausmachen, seit der Ausgangsuntersuchung gesunken sind und sich seit dem UZÜ stabilisiert haben. Es wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sie in absehbarer Zukunft erheblich schwanken könnten. Diese Schlussfolgerung wird durch Preislisten für Futtermittel aus dem ersten Quartal 2008 bestätigt, die im Rahmen der Untersuchung überprüft wurden. Darüber hinaus hatte der Konsolidierungsprozess des Wirtschaftszweigs dank Größenvorteilen auch einen kostensenkenden Effekt. Dadurch verringerten sich die Gesamtproduktionskosten zwischen der Ausgangsuntersuchung und dem UZÜ um rund 12 %. Es ist anzunehmen, dass sich diese Gesamtkosten nunmehr auf dem während des UZÜ ermittelten Niveau stabilisieren werden.
(48)
Da die während des UZÜ festgelegten Normalwerte nicht immer rechnerisch ermittelt wurden, wurde untersucht, ob man davon ausgehen könnte, dass die Preise der Inlandsverkäufe auf demselben Niveau bleiben werden wie während des UZÜ. Hinsichtlich der nach Ablauf des UZÜ geltenden Inlandspreise in Norwegen lagen keine Informationen vor. Auch wenn aufgrund der öffentlich zugänglichen statistischen Daten zur Preisentwicklung der letzten Jahre festgestellt werden konnte, dass sich die Inlandspreise in Norwegen und die Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft auf ähnlichem Niveau bewegten und generell dem gleichen Trend folgten, ließ sich auf anhand dieser Informationen keine fundierte Schlussfolgerung ziehen. Vor diesem Hintergrund war es schwierig vorherzusagen, wie sich die Inlandspreise in Zukunft wirklich entwickeln werden, es ist allerdings anzunehmen, dass sie ähnlichen Trends unterliegen werden wie die Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft.
(49)
Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass ein wesentlicher Anstieg des auf Produktionskosten gestützten Normalwertes in absehbarerer Zukunft nicht wahrscheinlich ist. Auch die auf Inlandspreise gestützte Analyse des Normalwerts ergab kein klares Bild der zu erwartenden Entwicklung. Auch wenn anhand der vorgenannten Auswertungen kein definitives Gesamtfazit gezogen werden kann, ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher Anstieg des Normalwertes in absehbarerer Zukunft nicht wahrscheinlich ist.
(50)
Nach Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, dass die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Futter- und Smolt-Kosten unzutreffend seien. Er machte geltend, dass die Futterkosten in Finnland zwischen 2001 und 2008 um 36 % gestiegen seien und dass die Preisentwicklung in Norwegen bezüglich der Futtermittel dem gleichen Trend gefolgt sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Preis der Futterbestandteile in und nach dem UZÜ stark gestiegen sei, was einen Anstieg der LF-Produktionskosten in Norwegen implizieren würde.
(51)
Da die Behauptungen bezüglich der Futterpreise in Finnland durch keine öffentlich zugänglichen oder verifizierbaren Angaben untermauert wurden, mussten sie zurückgewiesen werden. Eine etwaige Erhöhung des Preises der Futterbestandteile wird zwar nicht ausgeschlossen. Allerdings ist angesichts der Austauschbarkeit der jeweiligen Futterbestandteile, von denen die etwas teureren in der Regel durch billigere ersetzt werden können, davon auszugehen, dass ein etwaiger Preisanstieg bei bestimmten Futterbestandteilen keine direkten, linearen Auswirkungen auf die Gesamtfutterkosten (und somit auf die Gesamtproduktionskosten) hat, so dass ein entsprechender Kostenanstieg, wenn überhaupt, wesentlich niedriger ausfallen würde.
(52)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte ferner vor, dass die Smolt-Stückkosten gemäß den statistischen Angaben aus Norwegen zwischen 2003 und 2006 um 15,7 % gestiegen seien. Aus denselben Statistiken geht allerdings hervor — betrachtet man die Entwicklung über einen längeren Zeitraum —, dass die Smolt-Kosten in den letzten zehn Jahren zwar geschwankt, jedoch insgesamt nicht wesentlich gestiegen sind. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass sich die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Smolt-Kosten nicht auf ein durchschnittliches Smolt-Gewicht beziehen, was allerdings für eine aussagekräftige Kostenanalyse erforderlich ist. Daher wurden die Argumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinsichtlich der Futter- und Smolt-Kosten zurückgewiesen und die Schlussfolgerungen unter der Randnummer 49 bestätigt.
3.
Entwicklung der Produktionsmengen in Norwegen
(53)
Im Gegensatz zu den Argumenten, die durch die interessierten Parteien aus Norwegen vorgebracht wurden, ergab die Untersuchung, dass in Norwegen in naher Zukunft mit einem weiteren quantitativen Anstieg der Produktion der betroffenen Ware zu rechnen ist. Auch wenn die zwei wichtigsten norwegischen Hersteller der betroffenen Ware tatsächlich beschließen sollten, ihre Produktion der betroffenen Ware einzustellen, so ist den Untersuchungsergebnissen zufolge davon auszugehen, dass andere Hersteller, die sowohl Lachsforellen als auch Lachs produzieren, entsprechend ihren Plänen die Herstellung von Lachs einstellen und sich auf die Produktion von Lachsforellen konzentrieren könnten.
(54)
Die von der norwegischen Regierung erteilten Herstellungslizenzen decken sowohl die von dieser Untersuchung betroffene Ware (Lachsforelle) als auch den Lachs ab und sehen eine Produktionsobergrenze für beide Waren vor. Obwohl vor 2009 mit keiner neuen Lizenzvergabe zu rechnen ist, könnten sich einzelne Hersteller entscheiden, innerhalb der vorhandenen Lizenz die Produktion von Lachs auf die Herstellung von Lachsforellen (oder umgekehrt) umzustellen. Angesichts der relativen Anteile an der Gesamtproduktion, die auf die beiden Waren, d. h. Lachs und Lachforelle entfallen (durchschnittlich wird die gemeinsame Lizenz zu rund 90 % für die Produktion von Lachs und nur zu 10 % für die Produktion von Lachsforellen genutzt), wäre die Auswirkung der Produktionsumstellung von Lachs auf Lachsforelle viel schwerwiegender als im umgekehrten Fall.
(55)
Die interessierten Parteien aus Norwegen brachten vor, die wichtigsten Hersteller von Lachsforellen würden ihre Produktion verstärkt auf die Herstellung von Lachs umstellen, was durch die biologischen Unterschiede zwischen den beiden Fischarten (z. B. häufigere Ernten, kürzere Zeiträume für Freisetzung von Forellen-Smolts) bedingt sei, die die Produktion von Lachs effizienter gestalten lassen und somit lukrativer machen würden. Abgesehen von der Tatsache, dass dieses Vorbringen durch keinerlei Beweise belegt wurde, lässt sich durch eine solche Argumentation nicht erklären, warum Lachsforellen in Norwegen seit Jahren erfolgreich produziert werden können, obwohl die oben erwähnten biologischen Unterschiede zwischen Lachs und Lachsforelle schon immer existiert haben. Die interessierten Parteien blieben bei ihrem Vorbringen die Erläuterung schuldig, welche konkreten Umstände sich geändert hätten, die eine Umstellung der Produktionsstrategien jetzt wahrscheinlicher als in der Vergangenheit machen würden. Die vorgebrachte Argumentation steht darüber hinaus im Widerspruch zu den Erwartungen der norwegischen LF-Hersteller, dass der Verbrauch der betroffenen Ware weltweit steigen würde (siehe Randnummer 63). Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.
(56)
Des Weiteren lässt sich anhand öffentlicher Statistiken feststellen, dass die Zahl der 2008 zur Produktion der betroffenen Ware eingesetzten Smolts erheblich gestiegen ist, und zwar um mindestens 20 % im Vergleich zum Jahr 2007. Einen steigenden Produktionstrend spiegeln auch statistische Daten des norwegischen Statistischen Zentralamtes SSB wider, aus denen für den Zeitraum 2003—2006 ein signifikanter Anstieg der Produktion (+ 42 %) und der Verkaufsmengen (+ 53 %) der LF-Jungfische hervorgeht.
(57)
Schließlich waren die von den interessierten Parteien aus Norwegen vorgelegten Beweise, die ihre Argumentation zum Rückgang der Biomasse und zu den in der Zukunft vermeintlich zu erwartenden geringeren Erträgen an Fischrogen untermauern sollten, unvollständig und stützten sich oft nur auf Hypothesen. Daher wurden sie als nicht stichhaltig angesehen.
(58)
Aus diesen Gründen musste das Argument der interessierten Parteien aus Norwegen, dass die Produktionsmengen in diesem Land abnehmen würden, zurückgewiesen werden.
(59)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, dass nach der zu erwartenden Vergabe neuer Produktionslizenzen im Jahr 2009 in Norwegen sogar mit einer weiteren Steigerung der Produktion zu rechnen sei. Wie unter Randnummer 54 bereits erwähnt, werden vor 2009 wohl keine neuen Lizenzen erteilt. Selbst wenn im Jahr 2009 tatsächlich neue Lizenzen erteilt werden sollten, so ist zurzeit weder ihre Zahl noch die etwaige zusätzliche Produktionsmenge bekannt. Da die Lizenzen sowohl die Produktion von Lachs als auch die Produktion von Lachsforellen abdecken, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend zuverlässig voraussagen, welcher Anteil der erteilten Lizenz für die jeweilige Fischsorte genutzt wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn es zur Vergabe neuer Lizenzen kommt, dies angesichts des verhältnismäßig langen Produktionszyklus keinen sofortigen Anstieg der Produktionsmenge zur Folge haben wird. Das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft musste daher zurückgewiesen werden.
(60)
Die Norwegian Seafood Federation and Association bestritt, dass die Produktionsmengen der Lachsforelle gestiegen wären bzw. in Zukunft weiter steigen würden und brachte vor, dass die Gesamtbiomasse und die Zahl der Fische im April 2008 deutlich unter dem Niveau vom April 2007 lagen. Da diese Behauptung nicht überprüft werden konnte, mussten sie zurückgewiesen werden.
(61)
Aus den vorstehenden Gründen wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass in absehbarer Zukunft mit einem Anstieg der in Norwegen produzierten Lachsforellenmengen zu rechnen ist.
4.
Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs
(62)
Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Untersuchung auf den Dumpingtatbestand beschränkte; präzise Angaben zu Produktions- und Verkaufsmengen der Lachsforelle durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lagen daher für den UZÜ nicht vor.
(63)
Mehrere verfügbare Quellen bestätigten jedoch, dass man zukünftig auf dem Weltmarkt mit einer jährlichen Steigerung der Nachfrage nach Fischprodukten, einschließlich der Lachforelle, um 5 % rechnen könne. Von diesem Trend ist auch in der Gemeinschaft auszugehen, auch wenn die Nachfrage in der Gemeinschaft nicht alle zusätzlichen Produktionsmengen der Lachsforelle mit Ursprung in Norwegen auffangen dürfte.
(64)
Nach Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis erhob die Finnish Fish Farmers’ Association ( „FFFA” ) den Einwand, die zu erwartende Steigerung des Fischbedarfs auf dem Weltmarkt werde keine zusätzliche Nachfrage nach norwegischen Lachsforellen in der Gemeinschaft nach sich ziehen. Die FFFA brachte ferner vor, dass eine etwaige zusätzliche Nachfrage eher neue, exotische Fischsorten als Lachsforellen betreffen würde. Hierzu ist anzumerken, dass, wie unter Randnummer 63 erwähnt, mehrere Quellen einen steigenden Verbrauch von Lachsforellen belegen, was übrigens von anderen interessierten Parteien bestätigt wurde, die nicht nur Züchter in einigen Mitgliedstaaten, sondern auch Produzenten in Norwegen vertreten. Da die FFFA keine Informationen oder Beweise vorlegte, die ihr Vorbringen belegen könnten, musste es zurückgewiesen werden.
5.
Entwicklung der Preise und Mengen der Ausfuhren in Drittländer
(65)
Die Untersuchung zeigte, dass wichtigste Ausfuhrmärkte Norwegens Russland und — in geringerem Umfang — Japan sind; auf diese beiden Länder entfielen 2007 rund 57 % der norwegischen LF-Ausfuhren, nur 13 % waren 2007 hingegen für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt. Im selben Jahr gingen 14 % der gesamten norwegischen LF-Ausfuhren in die Ukraine und nach Taiwan.
(66)
Die norwegischen Ausfuhren stehen auf dem Weltmarkt im Wettbewerb mit Exporten aus Chile, das in Bezug auf die betroffene Ware der größte Global Player ist; die chilenischen Produktions- und Ausfuhrmengen übersteigen die Norwegens.
(67)
Aufgrund der wachsenden Nachfrage konnte Norwegen in den letzten Jahren seine Ausfuhren nach Russland und in die Ukraine erheblich steigern, und zwar von insgesamt 8600 Tonnen im Jahr 2002 auf 31500 Tonnen im Jahr 2007. Dieser Trend wird durch die neusten statistischen Angaben bestätigt, aus denen erhebliche zusätzliche Ausfuhrmengen chilenischer und norwegischer Lachsforellen nach Russland hervorgehen.
(68)
Wie unter Randnummer 65 erwähnt, zeigte die Untersuchung, dass Russland zum wichtigsten Ausfuhrmarkt für norwegische Produzenten geworden ist. Neben der erheblichen Zunahme der nach Russland ausgeführten Menge war 2007 ferner eine Verlagerung von Verkäufen gefrorener Lachsforellen zugunsten der Frischware zu beobachten. Diese Verlagerung ist auf das Bestreben der norwegischen Produzenten zurückzuführen, die Präferenzen ihrer russischen Kunden zu berücksichtigen, die Frischware bevorzugen, was als Indiz für das starke Interesse der norwegischen Produzenten am boomenden russischen Markt zu werten ist.
(69)
Die Ausfuhren aus Norwegen nach Japan zeigen zwischen 2006 und 2007 einen rückläufigen Trend: Sie sind von 10877 auf 6661 Tonnen, d. h. um 39 % zurückgegangen. Auf dem japanischen Markt stehen die Einfuhren aus Norwegen, wie im Fall Russlands, im Wettbewerb mit Einfuhren aus Chile. Chile konnte seine Ausfuhren nach Japan erheblich steigern. Um definitivere Schlussfolgerungen ziehen zu können, müssten in dieser Hinsicht allerdings längere Zeitspannen zugrunde gelegt werden. Aus den der Kommission vorliegenden Daten ließen sich allerdings solche Schlussfolgerungen nicht ableiten.
(70)
Die Untersuchung ergab, dass die norwegischen Preise für Ausfuhren in Drittländer im UZÜ höher waren (im Durchschnitt um 8,6 %) als entsprechende Preise für Ausfuhren, die für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt waren. Allerdings zeigen Statistiken für den Zeitraum nach dem UZÜ einen rückläufigen Preistrend auch in Bezug auf traditionelle norwegische Exportmärkte. Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus Norwegen nach Russland schwankten im Zeitraum 2006—2007 zwischen 34,70 NOK/kg und 24,22 NOK/kg, was sich zum großen Teil durch die Verlagerung von gefrorenen Lachsforellen auf Frischware erklären lässt, die billiger war — eine gewisse Rolle spielte in dieser Hinsicht aber auch der internationale Wettbewerb. Ähnlich verhielt es sich mit den Preisen für Ausfuhren nach Japan, die von durchschnittlich 33,26 NOK/kg im Jahr 2006 auf 29,79 NOK/kg im Jahr 2007 fielen. Trotz dieser ruckläufigen Entwicklung lagen die Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 2007 im Durchschnitt noch immer um 4 % unter den Preisen der Ausfuhren nach Japan und Russland. Dieser Trend war auch Anfang 2008 festzustellen.
(71)
Angesichts der weltweit wachsenden Nachfrage und der Attraktivität (höhere Preise) des wichtigsten expandierenden Marktes (Russland) sowie in Anbetracht der stetig steigenden Nachfrage auf anderen Märkten, wie in der Ukraine oder im Fernen Osten, wo seit einigen Jahren die Ausfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen gestiegen sind, kann man davon ausgehen, dass die zusätzlich produzierten LF-Mengen hauptsächlich auf diese Märkte gelangen und von ihnen absorbiert werden.
(72)
Nach Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, dass es in Norwegen hohe Lagerbestände an gefrorenen Lachsforellen gebe, die bei der Analyse der zu erwartenden Entwicklung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Er legte allerdings keinerlei Beweise für die Existenz solcher hohen Lagerbestände vor. Dieses Vorbringen wurde daher als spekulativ erachtet. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass in den Betrieben der größten ausführenden Hersteller von Lachsforellen in Norwegen Kontrollbesuche durchgeführt wurden, anhand deren sich keine hohen Lagerbestände feststellen ließen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(73)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete ferner, dass die Produktion von Lachsforellen in Russland ebenfalls steige, so dass da zu rechnen sei, dass die russischen Behörden zusätzliche Zölle gegenüber Einfuhren von norwegischen Lachsforellen einführen, um die russischen LF-Produzenten zu schützen. Andere LF-Hersteller brachten vor, dass die norwegischen Lachsforellenproduzenten vom russischen Markt abhängig seien, was im Falle einer etwaigen Einschränkung des Zugangs zu diesem Markt, der unberechenbar sei, zur Umleitung erheblicher Mengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt führen würde.
(74)
Da diese Behauptungen ebenfalls durch keinerlei Beweise untermauert wurden, wurden sie als rein spekulativ erachtet. Daher gab es keine Gründe zur Annahme, dass norwegische Ausfuhren auf den gegenwärtig expandierenden russischen Markt beschränkt werden könnten. Wie unter Randnummer 65 bereits erwähnt, expandieren auch andere Drittlandsmärkte, wie die Ukraine oder der Ferne Osten, so dass Norwegen auch seine Ausfuhren auf diese Märkte steigern konnte. Das Argument, Norwegen hänge ausschließlich von Russland ab, musste daher zurückgewiesen werden.
6.
Entwicklung der Preise und Mengen der Ausfuhren in die Gemeinschaft
(75)
Die bezüglich der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft verfügbaren Preisangaben für den Zeitraum 2006—2007 zeigen, dass die durchschnittlichen Preise von 4,02 EUR/kg im Jahr 2006 auf 2,87 EUR/kg im Jahr 2007 fielen. Laut den Statistiken für das letzte Quartal 2007 und für Anfang 2008 kam diese Entwicklung allerdings zum Stillstand und die Preise blieben stabil.
(76)
Wie aus der unter Randnummer 71 dargelegten Analyse hervorgeht, ist es angesichts wachsender Märkte unwahrscheinlich, dass die steigenden Produktionsmengen von Lachsforellen aus Norwegen in vollem Umfang auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet werden würden, falls die geltende Maßnahme außer Kraft träten. Vielmehr ist eine weltweit zunehmende Nachfrage zu beobachten und da norwegische Ausfuhren auf mehreren Drittlandmärkten bereits gut etabliert sind, ist mit ihrer weiteren Expansion auf diesen Märkten zu rechnen. Trotz des Wettbewerbs mit chilenischen Ausfuhren und der Tatsache, dass Norwegen auf manchen Märkten Marktanteile an Chile verloren hat, sind seine Ausfuhren in diese Länder in absoluten Zahlen gestiegen und angesichts der Lage auf dem Weltmarkt ist davon auszugehen, dass sie weiter steigen werden.
(77)
Auf dem Gemeinschaftsmarkt ist, wie unter Randnummer 63 erwähnt, mit einer Steigerung des LF-Verbrauchs zu rechnen; er dürfte somit die gestiegenen Einfuhrmengen absorbieren können, ohne dass dadurch notwendigerweise ein erheblicher Preisdruck für die betroffene Ware entsteht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Wettbewerb zwischen den Einfuhren aus Norwegen und aus Chile nicht nur auf Drittlandmärkten, sondern auch in der Gemeinschaft stark ist. Es gibt daher keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass die Mengen der Einfuhren der betroffenen Ware aus Norwegen in die Gemeinschaft tatsächlich beträchtlich steigen werden, sollten die geltenden Maßnahmen außer Kraft treten.
(78)
Angesichts des zu erwartenden Verbrauchsanstiegs und der vorstehend beschriebenen Situation auf dem Weltmarkt kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Gemeinschaftsmarkt ein Überangebot an der betroffenen Ware mit dem daraus folgenden erheblichen Preisverfall droht.
(79)
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die während des UZÜ bestehende Situation hinsichtlich der Ausfuhrpreise und Produktionsmengen von dauerhafter Natur ist.
(80)
Nach Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, dass die Preise der Ausfuhren nach Finnland während des UZÜ und danach beträchtlich gesunken seien und dass der Preis für LF-Verkäufe nach Finnland seit Juli 2007 unter den Produktionskosten liege.
(81)
Zunächst ist anzumerken, dass die vom Wirtschaftszweig angegebene Schätzung der Produktionskosten der norwegischen Lachsforellen zu hoch angesetzt war und nicht den tatsächlichen, überprüften Zucht- und Produktionskosten der betroffenen Ware in den untersuchten Unternehmen entsprach. Was die Höhe der Ausfuhrpreise betrifft, ist festzustellen, dass Ausfuhren nach Finnland zwar tatsächlich einen erheblichen Anteil des gesamten norwegischen Exportvolumens in die Gemeinschaft ausmachen, Norwegen jedoch auch beträchtliche Mengen der betroffenen Ware nach Schweden und Dänemark ausführt, und zwar zu einem im Durchschnitt höheren Preis als im Falle Finnlands. Da Bewertungen anhand gemeinschaftsweiter Daten vorzunehmen sind, mussten im Rahmen der Untersuchung durchschnittliche Preise für Ausfuhren in alle Länder der Gemeinschaft berücksichtig werden. Auf dieser Basis wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 75, nach der sich die Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft Anfang 2008 insgesamt stabilisiert haben, bestätigt.
7.
Schlussfolgerung
(82)
Die Untersuchung ergab, dass die Dumpingspannen geringfügig sind.
(83)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge ist ferner damit zu rechnen, dass sich die Produktionskapazität der betroffenen Ware in Norwegen erhöhen wird. Allerdings ergab die Untersuchung ebenfalls, dass in die Gemeinschaft zwar leicht erhöhte Mengen gelangen dürften, die höheren Produktionsmengen angesichts des zu erwartenden Verbrauchsanstiegs aber voraussichtlich größtenteils von anderen Drittlandsmärkten aufgefangen würden. Da auch auf dem Gemeinschaftsmarkt von einer Steigerung des Verbrauchs auszugehen ist, dürften etwaige zusätzliche Einfuhren der betroffenen Ware zu keinem nennenswerten Überangebot führen.
(84)
Darüber hinaus hat sich die festegestellte rückläufige Preisentwicklung in der Gemeinschaft nach dem UZÜ nicht bestätigt, da sich die Preise inzwischen stabilisiert haben. Aus den vorstehenden Gründen, d. h. des zu erwartenden steigenden Verbrauchs und mangels reeller Gefahr eines Überangebots, dürfte es in der Gemeinschaft zu keiner Steigerung des Preisdrucks kommen.
(85)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die der Ermittlung der Dumpingspanne während des UZÜ zugrunde liegenden Umstände von dauerhafter Natur sind.
(86)
Folglich sollte die gegenwärtige Interimsüberprüfung eingestellt werden und die endgültigen Antidumpingmaßnahmen sollten aufgehoben werden.
E.
UNTERRICHTUNG
(87)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, diese Interimsüberprüfung einzustellen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sofern gerechtfertigt und hinreichend begründet, wurden die Stellungnahmen berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 23.

(3)

ABl. C 109 vom 15.5.2007, S. 23.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.