Artikel 5 VO (EG) 2008/810

(1) Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Kontingentsnummer auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes in Anhang I der genannten Verordnung fallen. Falls sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wurde. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnung in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. Tag des Monats, in dem Anträge eingereicht werden, die nach den Ursprungsländern aufgeschlüsselte Gesamtmenge mit, auf die sich die Anträge beziehen.

(3) Die Einfuhrlizenzen werden ab dem 17. Tag, spätestens jedoch am 21. Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.

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