Artikel 4 VO (EG) 2008/810
Um die in Artikel 3 genannte Einfuhrlizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen und die Angabe „Ja” anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;
- b)
- der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 20 eine der in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.
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