Artikel 3 VO (EG) 2008/810
1. Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorgelegt wird:
- a)
- eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und
- b)
- eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.
2. Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.
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