Artikel 8 VO (EG) 2008/810

(1) Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

(2) Das Original der gemäß den Artikeln 6 und 7 erstellten Echtheitsbescheinigung wird samt Durchschrift der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.

Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen gleichzeitig verwendet werden. In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde in der Echtheitsbescheinigung die entsprechenden Abbuchungen vor.

Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Auskünfte der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die betreffende Lizenz wird unverzüglich erteilt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 kann die zuständige Behörde vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 6 eine Einfuhrlizenz erteilen, wenn

a)
das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, die diesbezüglichen Informationen der Kommission jedoch noch nicht eingegangen sind, oder
b)
das Original der Echtheitsbescheinigung nicht vorgelegt wurde, oder
c)
das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, bestimmte Angaben jedoch nicht mit den von der Kommission übermittelten Informationen übereinstimmen.

(4) In den Fällen gemäß Absatz 3 entspricht die Sicherheit für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dem am Tag des Einfuhrlizenzantrags gültigen vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für die betreffenden Erzeugnisse.

Nach Eingang des Originals der Echtheitsbescheinigung und der diesbezüglichen Informationen der Kommission und nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben geben die Mitgliedstaaten diese Sicherheit frei, wenn für dieselbe Einfuhrlizenz die Sicherheit gemäß Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 geleistet wurde.

(5) Für die Sicherheit nach Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt die Vorlage des Originals der Echtheitsbescheinigung mit übereinstimmenden Angaben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).

(6) Nicht freigegebene Beträge der Sicherheit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 werden als Zoll einbehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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