Artikel 9 VO (EG) 2008/810
Die Echtheitsbescheinigung und die Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Die Echtheitsbescheinigung gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni, der auf das Erteilungsdatum folgt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.