Präambel VO (EG) 2008/810
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 vom 27. Mai 1997 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch(2) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert(3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der Verordnung vorzunehmen.
- (2)
- Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen des in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(4) verpflichtet, für hochwertiges Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch Mehrjahreskontingente zu eröffnen. Die jeweiligen 12-Monats-Abschnitte laufen am 1. Juli jeden Jahres an, und es gilt, die entsprechenden Durchführungsvorschriften zu erlassen.
- (3)
- Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es sollten die äußere Form dieser Bescheinigungen festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden. Die Echtheitsbescheinigung sollte von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden; diese Stelle muss alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.
- (4)
- Es empfiehlt sich, dass diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch(6) enthalten müssen.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(7) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die für die vorliegenden Zollkontingente erteilt werden, Anwendung finden.
- (6)
- Damit die Einfuhr dieses Fleisches ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.
- (7)
- Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 317/2007 (ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 4).
- (3)
Siehe Anhang VII.
- (4)
ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
- (5)
ABl. L 114, vom 26.4.2008, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).
- (6)
ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008.
- (7)
ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.