Artikel 1 VO (EG) 2008/810

(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum” genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)
66750 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 02061095 und 02062991. Die Gesamtmenge beträgt 66625 Tonnen für den Einfuhrzeitraum 2011/12 und 67250 Tonnen für die Einfuhrzeiträume 2012/13, 2013/14 und 2014/15;
b)
2250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 02023090, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Australien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001;
c)
200 Tonnen entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes 02013000 und 02023090, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Argentinien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4004.

Bei der Anrechnung auf die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist gefrorenes Rindfleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Kerntemperatur von mindestens - 12 °C aufweist.

(3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt.

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