Präambel VO (EG) 2008/818
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97(2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle zwischen 32,5 % und 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) ein. Diese Zollsätze galten für andere Ringbuchmechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen, während für Ringbuchmechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen ein Zollsatz galt, der der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprach, sofern Letzterer niedriger als der Mindesteinfuhrpreis war.
- (2)
- Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000(3) die vorgenannten Zölle auf bestimmte andere Ringbuchmechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen. Die geänderten Zölle betrugen 51,2 % bis 78,8 %.
- (3)
- Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte der Rat mit der Verordnung EG Nr. 2074/2004(4) die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen um vier Jahre.
- (4)
- Nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung verlängerte der Rat die Maßnahmen am 1. Juli 2004 auf die Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter Ringbuchmechaniken durch die Verordnung (EG) Nr. 1208/2004(5).
- (5)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2231/2004(6) stellte die Kommission am 24. Dezember 2004 eine Umgehungsuntersuchung betreffend die über Thailand versandten Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken ein, da festgestellt wurde, dass in Thailand tatsächlich Ringbuchmechaniken hergestellt wurden, die während des Untersuchungszeitraums der betreffenden Untersuchung 100 % der Einfuhren aus Thailand in die Gemeinschaft ausmachten.
- (6)
- Nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung verlängerte der Rat die Maßnahmen am 12. Januar 2006 auf die Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandter Ringbuchmechaniken durch die Verordnung (EG) Nr. 33/2006(7).
- (7)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1434/2007(8) ( „Einleitungsverordnung” ) leitete die Kommission am 6. Dezember 2007 eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob geringfügig geändert oder nicht und ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, sowie durch die Einfuhren geringfügig geänderter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China ein und veranlasste die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.
- 1.2.
- Antrag
- (8)
- Die Umgehungsuntersuchung wurde auf der Grundlage eines Antrags der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH eingeleitet, der ausreichende Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen dadurch umgangen wurden, dass die betroffene Ware geringfügig geändert wurde, so dass sie unter Zollcodes fiel, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, und dass diese Änderung die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware nicht berührten. Außerdem enthielt der Antrag genügend Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen durch den Versand der betroffenen Ware über Thailand, ob geringfügig geändert oder nicht, umgangen werden.
- 1.3.
- Betroffene Ware
- (9)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 definiert, um bestimmte Ringbuchmechaniken, die derzeit unter den KN-Code ex83051000 eingereiht werden. Diese Ringbuchmechaniken bestehen aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.
- 1.4.
- Untersuchung
- (10)
- Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die Hersteller/Ausführer in Thailand und der VR China sowie die der Kommission bekannten Einführer in der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die Hersteller/Ausführer in Thailand und der VR China und die Einführer in der Gemeinschaft erhielten Fragebogen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
- (11)
- Ein Hersteller/Ausführer in Thailand, der mit ihm verbundene ausführende Hersteller in der VR China und seine Muttergesellschaft, ein in Hongkong angesiedeltes Handelsunternehmen, sowie ein anderer Hersteller/Ausführer in der VR China und seine Muttergesellschaft, ein in Hongkong angesiedeltes Handelsunternehmen, beantworteten den Fragebogen vollständig. Ferner beantworteten sechs Einführer in der Gemeinschaft den Fragebogen. In den Betrieben der folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:
- 1.5.
- Untersuchungszeitraum
- (12)
- Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 ( „UZ” ). Um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen von 2004 bis zum Ende des UZ ( „Bezugszeitraum” ) eingeholt.
- 2.
- UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
- 2.1.
- Geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken
- 2.1.1.
- Grundlegende Eigenschaften
- (13)
- Die Untersuchung ergab, dass einer der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken herstellte. Die rechteckige Form der Schienen wurde durch die Verwendung von geschlitzten, eingekerbten Blechen und durch das Beschneiden der Kanten der Bleche derart geändert, dass sie nicht mehr rechteckig sind. Schlitzen bedeutet in diesem Zusammenhang das Anbringen von Längsschlitzen. Diese besonderen Warentypen werden auf dem Gemeinschaftsmarkt als Ringbuchmechaniken mit „ausgesparten Blechen” (wave blade) bezeichnet.
- (14)
- Es wurde auch festgestellt, dass diese Änderung an der betroffenen Ware es den Einführern in der Gemeinschaft ermöglichte, diese Warentypen unter TARIC-Codes einzureihen, die den Maßnahmen nicht unterlagen, insbesondere dem bis zum Inkrafttreten der Einleitungsverordnung bestehenden TARIC-Code 8305100090.
- (15)
- Anschließend wurde die Frage geprüft, ob die unter Randnummer 13 genannte Änderung die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware änderte. Dabei wurde festgestellt, dass die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken nur eine geringfügig geänderte Schienenform aufweisen, dass diese Änderung aber die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware nicht ändert. Denn die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken bestehen weiterhin aus zwei Schienen mit wenigstens vier darauf angebrachten Halbringen, die weiterhin durch eine Stahlabdeckung zusammengehalten werden. Auch der Öffnungsmechanismus blieb unverändert, da beide Waren durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen Druckmechanismus geöffnet werden können.
- (16)
- Darüber hinaus wurden an den Schienen nur geringfügige Änderungen vorgenommen, da anderenfalls das korrekte Funktionieren der geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken wegen unzureichender Spannung und Festigkeit gefährdet wäre.
- (17)
- Bekanntlich gibt es auf dem Gemeinschaftsmarkt sehr viele (mehrere Hundert) verschiedene Typen von Ringbuchmechaniken, die sich in eine Reihe von Merkmalen unterscheiden, wie beispielsweise Schienenbreite, Art des Mechanismus, Anzahl der Ringe, Art des Öffnungsmechanismus. Alle diese Typen von Ringbuchmechaniken wurden in den früheren Untersuchungen dennoch als eine einzige Ware angesehen, da festgestellt wurde, dass alle Typen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und weitgehend austauschbar sind. Zudem wurde festgestellt, dass dieser sehr geringfügige äußerliche Unterschied der Ringbuchmechaniken keine ausreichende Änderung darstellt, die eine Einstufung als „unterschiedliche gleichartige Waren” rechtfertigt. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Ringbuchmechaniken für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen sind.
- (18)
- Daher wurde der Schluss gezogen, dass die geringfügig geänderten Waren mit abgeschrägten Schienen unter die Definition der betroffenen Ware fallen sollen, da diese Änderung ihre grundlegenden Eigenschaften nicht ändert.
- 2.1.2.
- Veränderung des Handelsgefüges
- (19)
- Die Einfuhren von geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken in die Gemeinschaft begannen 2003 nach der Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China betrafen.
- (20)
- Dieser Ringbuchmechaniktyp wurde auf Wunsch eines Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft entwickelt; nach den der Kommission vorliegenden Angaben begannen die Einfuhren in der zweiten Jahreshälfte 2003. Im Verlauf dieser Untersuchung wurden folgende Einfuhrmengen ermittelt: 3,8 Mio. Stück oder etwa 234 Tonnen im Jahr 2004, 2,7 Mio. Stück oder etwa 166 Tonnen im Jahr 2005, 4,3 Mio. Stück oder etwa 262 Tonnen im Jahr 2006 sowie 2,7 Mio. Stück oder 167 Tonnen im UZ (entspricht 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs).
- (21)
- Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass sich das Handelsgefüge für die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken geändert hat, die vom kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China im Bezugszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.
- 2.1.3.
- Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung
- (22)
- Wie bereits erwähnt ergab die Untersuchung, dass die Änderungen an der betroffenen Ware sehr geringfügig waren. Es zeigte sich auch, dass durch die Abschrägung eine gewisse Einsparung beim wichtigsten Rohstoff erzielt werden konnte, die jedoch unerheblich war (etwa 2 %). Jegliche Einsparung beim Rohstoff wurde zudem durch die Kosten für die Maschinenumrüstung vor der Herstellung der geschlitzten Bleche weitgehend aufgehoben.
- (23)
- Außerdem gingen alle Verkäufe der geringfügig geänderten Ware ausschließlich in die Gemeinschaft und im Wesentlichen an den Anbieter, in dessen Auftrag sie entwickelt wurde. Dies bedeutet, dass es für die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken im Wesentlichen weltweit nur einen Käufer gibt.
- (24)
- Außerdem produziert die Unternehmensgruppe, der der ausführende Hersteller in der VR China angehört, keine Ringbuchmechaniken mit ausgesparten Blechen (wave blade) in ihrer Tochtergesellschaft in Thailand. Der Vertreter von TSI sagte dazu, dass derartige Typen nicht nachgefragt würden, da für Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand keine Antidumpingmaßnahmen gölten.
- (25)
- Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab für die Veränderung im Handelsgefüge zwischen dem ausführenden Hersteller in der VR China und der Gemeinschaft, die sich aus der Praxis der geringfügigen Änderung der betroffenen Ware ergab.
- 2.1.4.
- Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Waren
- (26)
- Der vorstehenden Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Während vor Einführung der Maßnahmen keine geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken in die Gemeinschaft eingeführt wurden, beliefen sich die entsprechenden Einfuhren 2004 auf 234 Tonnen, 2005 auf 166 Tonnen, 2006 auf 262 Tonnen und im UZ auf 167 Tonnen, was 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach.
- (27)
- Die Untersuchung ergab, dass die Preise für die Einfuhren von geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken aus der VR China unter dem Ausfuhrpreis und weit unter dem in der Überprüfung ermittelten Normalwert lagen.
- (28)
- Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit dem außergewöhnlich niedrigen Ausfuhrpreis der geringfügig geänderten Waren die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren untergraben hat.
- 2.1.5.
- Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwerten
- (29)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Frage untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für die gleichartige Ware ermittelten Normalwerten vorlagen. Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhrpreise für die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken, die vom ausführenden Hersteller in der VR China im UZ hergestellt wurden, mit den in der Überprüfung für vergleichbare Warentypen ermittelten Normalwerten verglichen. Beim Vergleich wurden die verschiedenen Warentypen anhand der Schienenbreite, der Art des Mechanismus, der Anzahl der Ringe, der Art des Öffnungsmechanismus und der Länge unterschieden.
- (30)
- Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.
- (31)
- Ein gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung vorgenommener Vergleich des in der Überprüfung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ergab das Vorliegen von Dumping über der Geringfügigkeitsschwelle.
- 2.2.
- Angeblicher Versand über Thailand
- (32)
- TSI, der einzige Ausführer von Ringbuchmechaniken in Thailand, wurde 1998 gegründet, d. h. ein Jahr nach der Einführung von Antidumpingzöllen auf bestimmte Ringbuchmechaniken aus der VR China. Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine Tochtergesellschaft von WHS, einer in Hongkong angesiedelten Handelsgesellschaft für Ringbuchmechaniken, die auch ein Werk in der VR China besitzt, in dem Ringbuchmechaniken hergestellt werden. Wie bereits in der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung wurde festgestellt, dass die Ausfuhren von TSI in die Gemeinschaft im UZ nach Eurostat-Angaben 100 % der Gemeinschaftseinfuhren aus Thailand ausmachten. Daher wurde mangels gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen, dass TSI der einzige Ausführer von Ringbuchmechaniken in Thailand war.
- (33)
- Die Untersuchung ergab, dass TSI in den Jahren 2004, 2005, 2006 und im UZ Ringbuchmechaniken aus den wichtigsten Rohstoffen (d. h. aus Blechen und Draht aus gewalztem Stahl in Coils) hergestellt hat. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass die von TSI eingeführte Rohstoffmenge für die Herstellung der in die Gemeinschaft ausgeführten Menge an Ringbuchmechaniken im UZ und auch in den Jahren des Bezugszeitraums ausreichend war. Daher wurde der Schluss gezogen, dass TSI als „echter” Hersteller bestimmter Ringbuchmechaniken anzusehen ist. Unter diesen Umständen wurde davon ausgegangen, dass während des UZ kein Versand von Ringbuchmechaniken über Thailand erfolgte.
- (34)
- Bei der Untersuchung wurde auch nicht festgestellt, dass im UZ von TSI geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt worden wären.
- (35)
- Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wird außerdem die Auffassung vertreten, dass das Unternehmen die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfüllte, da die Tätigkeit von TSI keinen Montagevorgang darstellt. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 als lex specialis für Montagevorgänge.
- 3.
- MASSNAHMEN
- (36)
- Angesichts der vorstehenden Feststellungen einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in demselben Land ausgeweitet werden.
- (37)
- Daher sollte die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 angegebene Definition der betroffenen Ware entsprechend geändert werden, damit die Maßnahmen auf bestimmte geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken ausgeweitet werden.
- (38)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen ab dem Zeitpunkt eingeführt werden, zu dem die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf alle gemäß der Einleitungsverordnung bei der Einfuhr zollamtlich erfassten, nicht bereits in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 genannten Einfuhren von Ringbuchmechaniken erhoben werden, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen, mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden, entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden können und unter dem KN-Code ex83051000 (TARIC-Codes ex8305100032 und ex8305100039) eingereiht werden.
- 4.
- EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG GEGENÜBER THAILAND
- (39)
- Angesichts der Feststellungen in Bezug auf Thailand sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken eingestellt werden.
- 5.
- UNTERRICHTUNG
- (40)
- Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
- (2)
ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.
- (3)
ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1.
- (4)
ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.
- (5)
ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1.
- (6)
ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 68.
- (7)
ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1.
- (8)
ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 23.
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