Artikel 1 VO (EG) 2008/826

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung enthält gemeinsame Bestimmungen für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse.

Sie gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen, die in den Verordnungen der Kommission zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind die „zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten” die von den Mitgliedstaaten als Zahlstellen zugelassenen Dienststellen oder Einrichtungen, die die Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1) erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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