Artikel 2 VO (EG) 2008/826

Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen

(1) Um für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Anforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(2) Butter und Magermilchpulver müssen die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen.

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