Artikel 2 VO (EG) 2008/826
Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen
(1) Um für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Anforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllen.
(2) Butter und Magermilchpulver müssen die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.