Artikel 3 VO (EG) 2008/826

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Weißzucker

(1) Die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker kann beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises und
b)
die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich zwei Monate lang auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird.

Vorbehaltlich der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung auf diejenigen Mitgliedstaaten beschränkt werden, in denen der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis von Weißzucker unter 80 % des Referenzpreises liegt. Die Beihilfe wird für Zucker gewährt, der von in diesen Mitgliedstaaten zugelassenen Zuckererzeugern gelagert wird oder gelagert werden soll.

(2) Die private Lagerhaltung von Weißzucker kann innerhalb eines Zeitraums vom 1. November bis zum 30. Juni des Wirtschaftsjahrs erfolgen, in dem die Beihilfe gewährt wird.

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