Artikel 4 VO (EG) 2008/826
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl
(1) Für die Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der durchschnittliche Preis auf den repräsentativen Märkten während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen festgestellt und der Kommission von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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