Artikel 4 VO (EG) 2008/826

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl

(1) Für die Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der durchschnittliche Preis auf den repräsentativen Märkten während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen festgestellt und der Kommission von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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