Artikel 5 VO (EG) 2008/826
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Rindfleisch
Es kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden, wenn der nach dem Verfahren von Anhang III Teil B berechnete durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder, ausgedrückt als Handelsklasse R3, 2291 EUR/Tonne oder weniger beträgt.
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