Artikel 6 VO (EG) 2008/826
Verfahren für die Festsetzung der Beihilfe
Zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung der in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse eröffnet die Kommission entweder gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung ein Ausschreibungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum oder sie setzt die Beihilfe gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung im Voraus fest.
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