Artikel 7 VO (EG) 2008/826

Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1) Marktteilnehmer, die die Beihilfe erhalten wollen, reichen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, entweder ein Angebot gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder einen Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 ein.

(2) In Sektoren, in denen die Lagerhaltungsregelung nur einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten offen steht, dürfen die Angebote und Anträge nur in diesen Regionen oder Mitgliedstaaten eingereicht werden.

(3) Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, Magermilchpulver und Käse beziehen sich auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden, sofern in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags nicht anderes vorgesehen ist.

(4) Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Rind-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie von Olivenöl beziehen sich auf Mengen dieser Erzeugnisse, die noch nicht eingelagert wurden.

(5) Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker beziehen sich auf Zucker, der bereits eingelagert wurde oder eingelagert werden soll.

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