Artikel 8 VO (EG) 2008/826
Beihilfevoraussetzungen für die Marktteilnehmer
(1) Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sein.
(2) Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllen.
(3) Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen und Zuckererzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sein.
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