Artikel 9 VO (EG) 2008/826

Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens

(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird im Wege einer Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens” genannt, ein Ausschreibungsverfahren eröffnet.

(2) Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann folgende Angaben enthalten:

a)
die betreffenden Erzeugnisse, gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;
b)
die Maßeinheit der Mengen (Partien, Chargen, Behältnisse/Silos);
c)
den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und die verschiedenen Teilzeiträume, in denen die Angebote eingereicht werden können;
d)
Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Angebote eingereicht werden können;
e)
die Mindest- und die Höchstlagerzeit;
f)
erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht;
g)
die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss;
h)
den Betrag der Sicherheit je Einheit;
i)
den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;
j)
die auf der Verpackung anzubringenden Angaben.

(3) Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote müssen mindestens sechs Tage liegen.

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