Artikel 9 VO (EG) 2008/826
Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens
(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird im Wege einer Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens” genannt, ein Ausschreibungsverfahren eröffnet.
(2) Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann folgende Angaben enthalten:
- a)
- die betreffenden Erzeugnisse, gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;
- b)
- die Maßeinheit der Mengen (Partien, Chargen, Behältnisse/Silos);
- c)
- den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und die verschiedenen Teilzeiträume, in denen die Angebote eingereicht werden können;
- d)
- Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Angebote eingereicht werden können;
- e)
- die Mindest- und die Höchstlagerzeit;
- f)
- erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht;
- g)
- die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss;
- h)
- den Betrag der Sicherheit je Einheit;
- i)
- den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;
- j)
- die auf der Verpackung anzubringenden Angaben.
(3) Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote müssen mindestens sechs Tage liegen.
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