Artikel 10 VO (EG) 2008/826

Einreichung der Angebote

(1) Die Angebote werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission(2) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote;
b)
es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;
c)
es enthält die Angabe des Erzeugnisses, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code;
d)
es enthält gegebenenfalls die Angabe der Lagerzeit;
e)
es enthält die Angabe der Menge der Erzeugnisse, auf die sich das Angebot bezieht;
f)
es enthält im Falle von bereits eingelagerten Erzeugnissen die Angabe des Namens und der Anschrift des Lagerorts, die Nummer der/des gelagerten Partie/Charge/Behältnisses/Silos und gegebenenfalls die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Betriebs;
g)
es enthält den gebotenen Beihilfebetrag je Tag und je Einheit in Euro und Cent (ohne Mehrwertsteuer);
h)
der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht;
i)
es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten;
j)
es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.

(3) Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(2)

ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.

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